Do. Nov 21st, 2024

Satzung

SATZUNG der Hetzerather Carnevalsgesellschaft e. V. 1975

§ 1 – Name, Sitz und Zweck –
I. Die im Jahre 1975 in Hetzerath gegründete Carnevalsgesellschaft führt den Namen:Hetzerather Carnevalsgesellschaft „HCG e.V.“ –
II. Die Hetzerather Carnevalsgesellschaft e.V. hat ihren Sitz in 54523 Hetzerath, Kreis Bernkastel-Wittlich.
III. Die HCG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich die Förderung und Pflege des Brauchtums und der geselligen Veranstaltungen, wie unter anderem der traditionellen Fassenacht, dem Oktoberfest, und des Laien-und Kindertanzsports (Garde).
Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 – Mitglieder –
Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft –
I. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich Hetzerath und seinem Carneval verbunden fühlt.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26, BGB.
II. Förderndes Mitglied kann eine Person werden, die die Bestrebungen des Vereines unterstützen will, ohne in der Lage zu sein, selbst am carnevalistischen Geschehen aktiv mitzuwirken.
III. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um die Carnevalsgesellschaft besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 4 – Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind verpflichtet, durch kameradschaftliches Verhalten den Geist und den Ruf der Carnevalsgesellschaft zu fördern und die Ihm erwachsende Arbeit zu unterstützen.
Sie sollen die Vereinsinteressen innerhalb und außerhalb der Veranstaltungen vertreten.
II. Jedes Mitglied ist ab Vollendung des 18. Lebensjahrs beitragspflichtig. Die Beitragszahlungen sind im laufenden Geschäftsjahr an den Kassierer der Gesellschaft gegen Quittung oder auf eines der Konten der Gesellschaft einzuzahlen, ansonsten durch Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung oder durch Bankdauerauftrag zu gewährleisten. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01 eines Jahres und endet am 31.12 eines jedes Jahres.
§ 5 – Ende der Mitgliedschaft –
I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder bei Tod.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
II. Der Austritt ist nur zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
III. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grober Verletzung der
kameradschaftlichen Geselligkeit.
d) Wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit –

I. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ihnen steht ein Stimmrecht zu. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die Ihre Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet haben.

II. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 7 – Vereinsorgane

I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

II. Eine Ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – findet in jedem Jahr statt.
III. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wittlich-Land oder anderweitig in schriftlicher Form. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin muss eine Frist von 10 Tagen liegen.

IV. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 10 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden schriftlich beantragt hat und zwar innerhalb von 28 Tagen ab Eingang der ordnungsgemäßen Antragstellung beim Vorsitzenden

V. Mit der Einberufung der Ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

VI. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

VII. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder Beschlossen werden. VIII. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Carnevalsgesellschaft eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

§ 8 – Vorstand –

I. Der Vorstand arbeitet als

a) Gesamtvorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Geschäftsführer – Schriftführer -, dem Schatzmeister und den Beisitzern.

b) Geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.
II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

III. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 5 – fünf – Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

IV. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung der Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitglieder V. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes: Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für Aufgaben, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Außerdem erledigt er Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 9 – Protokollierung der Beschlüsse – Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Wahlen – Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 1. Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 – Kassenprüfung – Die Kasse der Carnevalsgesellschaft wird in jedem Jahr durch 2 von der Mitgliederversammlung des Vereins zu wählenden Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung einen schriftlichen und mündlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes oder der neu zu wählenden Vorstandsmitglieder.

§ 12 – Auflösung des Vereins –

I. Die Auflösung der Carnevalsgesellschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

II. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln – 3/4 – aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von zwei Dritteln – 2/3 – der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde

III. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

IV. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel – 3/4 – der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich und schriftlich vorzunehmen. Ist in der ersten Versammlung eine Beschlussfähigkeit wegen zu wenig erschienener Mitglieder nicht gegeben, so ist eine zweite, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der ersten Versammlung einberufene Versammlung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

V. Bei Auflösung der Carnevalsgesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt ihr Vermögen an die Ortsgemeinde Hetzerath mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Wohltätigkeitszwecke der Gemeinde Hetzerath zu verwenden ist. Die vorstehende Satzung wird von der Mitgliederversammlung am 14.06.2019 genehmigt und tritt damit in Kraft

Hetzerath, den 04.11.2022